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Elektronischer Datenaustausch

Seit 1. Januar 2006 dürfen DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005). Datenträger, von Hand ausgefüllte Formulare oder Ausdrucke auf Papier sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. 

Für viele Arbeitgeber beziehungsweise Steuerberater bedeutet dies kurzfristig kleine bis größere Veränderungen bei der Entgeltabrechnung.

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