Krankenkassenwahlrecht

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Krankenkassenwahlrecht


 

Krankenkassenwahlrecht

Allgemeines

Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, die zu erstellenden Mitgliedbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V geregelt. Als besonderen Service möchte die AOK Bayern Sie über die aktuell geltenden Regelungen informieren.

Das aktuell geltende Krankenkassenwahlrecht beinhaltet unter anderem, dass Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte an die Wahl ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden sind, ein Arbeitgeberwechsel oder ein Wechsel des Versicherungsgrundes für sich allein kein neues Wahlrecht eröffnet und die Mitglieder bei Erfüllung der Bindefrist während einer bestehenden Versicherung die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse grundsätzlich unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen wirksam kündigen können.

Das Krankenkassenwahlrecht ist vom Mitglied immer selbst gegenüber der von ihm gewählten Krankenkasse auszuüben und ist bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich.