Meldungen – Angaben zur Unfallversicherung
In allen Entgeltmeldungen (zum Beispiel Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) sind seit 1. Januar 2009 auch Informationen für die Unfallversicherung in dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu bescheinigen. Die Meldungen müssen diese Angaben beinhalten, weil die Rentenversicherungsträger seit 2010 die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung übernehmen und dazu entsprechende Daten aus den DEÜV-Entgeltmeldungen benötigen.
Folgende Daten sind zusätzlich zu melden:
Betriebsnummer des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
Jeder Träger der Unfallversicherung verfügt grundsätzlich über eine eigene Betriebsnummer. Falls nicht schon bekannt, wird sie dem Arbeitgeber vom Träger der Unfallversicherung mitgeteilt. Seit 1. Januar 2011 werden Sofortmeldungen mit fehlerhafter Betriebsnummer direkt abgewiesen.
Mitgliedsnummer des Betriebes
Jedes Unternehmen hat für sich beim zuständigen Träger der Unfallversicherung eine eigene Mitgliedsnummer. Auch diese muss in der Meldung unbedingt angegeben werden, damit die Lohnnachweise erstellt und die Betriebsprüfungsergebnisse mitgeteilt werden können.
Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer
Dem Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers können die vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer – zur Angabe in der Meldung – entnommen werden. Die Zuordnung im Veranlagungsbescheid ist jedoch nur die Festlegung zu einem gewissen Zeitpunkt. Im Lauf der Zeit kann sich die Zuordnung durch neue Unternehmensinhalte, Tätigkeiten oder verstärkten Maschineneinsatz verändern. Wird bei der Beitragsberechnung die Gefahrtarifstelle eines nicht zuständigen Unfallversicherungsträgers zugrunde gelegt, ist zusätzlich die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers anzugeben, dessen Gefahrtarif zur Anwendung kommt. Übt ein Arbeitnehmer unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses aus, ist nach dem sogenannten Überwiegensprinzip in vielen Fällen die Gefahrtarifstelle maßgebend, die der Beschäftigte überwiegend ausgeübt hat. Eine Aufteilung des Meldezeitraumes an sich ist nicht notwendig.
Fiktive Gefahrtarifstelle
Werden die Beiträge zur Unfallversicherung bei dem Arbeitgeber nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach Köpfen bemessen, werden diese Sachverhalte im Datenfeld „UV-Grund“ abgebildet. Die Berechnung nach Köpfen hat dann den Schlüssel „A09“ und in der Landwirtschaft „A08“. In diesem Fall sind weder die Mitgliedsnummer, das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt noch die Arbeitsstunden anzugeben.
Unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Da der Begriff einheitlich definiert ist, entspricht das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt grundsätzlich dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Ausnahmen: Die in der Sozialversicherung bekannte März-Klausel findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Anders als in der Sozialversicherung sind in der Unfallversicherung steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge stets beitragspflichtig. Anstelle von fiktiven Arbeitsentgelten (wie in der Sozialversicherung zum Beispiel bei Kurzarbeit) werden in der Unfallversicherung die tatsächlichen Arbeitsentgelte verbeitragt. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass in der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen ist. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Sofern eine Satzungsregelung nicht besteht, beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße (2012: 63.000 Euro in den alten beziehungsweise 53.760 Euro in den neuen Bundesländern). Der Unfallversicherungsträger kann auch ein fiktives Mindestarbeitsentgelt festlegen. Dieses wird der Beitragsberechnung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt. Das fiktive Mindestarbeitsentgelt beträgt 60 % der Bezugsgröße (2011: 18.900 Euro in den alten beziehungsweise 16.128 Euro in den neuen Bundesländern).
Arbeitsstunden
In den Entgeltmeldungen sind für Zeiträume ab dem 1.1.2010 den Trägern der Unfallversicherung auch zwingend die geleisteten Arbeitsstunden anzugeben.
Für die Ermittlung der Arbeitsstunden gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber auf die bei ihm schon ohnehin vorhandenen Daten zurückgreift. Eine besondere Erhebung dieser Daten oder die Einführung einer Zeiterfassung ist nicht erforderlich. In erster Linie sollen die Arbeitsstunden konkret aufgrund der Daten ermittelt werden, die in einem vorhandenen Zeiterfassungssystem gespeichert sind und ohne Weiteres ausgewertet werden können.
Für Urlaubs- und Krankheitszeiten ist auf konkrete Aufzeichnungen auch dann abzustellen, wenn diese außerhalb einer automatisierten Zeiterfassung geführt werden. Soweit keine auswertbaren Daten vorhanden sind, sind die arbeitsvertraglichen Sollwerte ausreichend, hilfsweise ist auf den Vollarbeiterrichtwert im Unternehmen abzustellen.
Besonderheiten bei der Altersteilzeit
In der Unfallversicherung wurde bisher in der Regel ein Wertguthaben von den Arbeitgebern erst dann gemeldet, wenn es ausgezahlt wurde. Inzwischen wurde die Rechtslage dahingehend geklärt, dass das Arbeitsentgelt für das Umlagejahr zu melden ist, in dem der Entgeltanspruch entstanden ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt ausgezahlt oder in ein Wertguthaben eingestellt wurde. Dies hat zur Konsequenz, dass ggf. zwischen dem gemeldeten und noch nicht gemeldeten Wertguthaben zu unterscheiden ist.
Meldungen von Arbeitsentgelt, das seit 1.1.2010 eingebracht wurde, werden wie folgt behandelt:
Seit dem 1.1.2010 ist Arbeitsentgelt, das in ein Wertguthaben eingebracht wird, zu diesem Zeitpunkt im Lohnnachweis einzutragen und im Datenbaustein „Unfallversicherung“ zu melden. Wird es dann später aus dem Wertguthaben entnommen, ist in der Unfallversicherung nichts mehr zu unternehmen, auch dann nicht, wenn Arbeitsentgeltteile wegen des Überschreitens der Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze beitragsfrei geblieben sind. Wird das Wertguthaben in Form von Zeitguthaben geführt, ist der Wert der Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Meldungen von Arbeitsentgelt, das bis 31.12.2009 eingebracht wurde, werden wie folgt behandelt:
Arbeitsentgelt, das bis 31.12.2009 in das Wertguthaben eingebracht wurde, wurde in aller Regel zu diesem Zeitpunkt nicht verbeitragt. Bei der Auszahlung aus dem Wertguthaben ist zunächst das älteste Guthaben auszuzahlen. Beinhaltet das Wertguthaben sowohl Arbeitsentgelt aus der Zeit vor dem 1.1.2010 als auch aus der Zeit ab dem 1.1.2010, ist das ausgezahlte Arbeitsentgelt solange an den Unfallversicherungsträger zu melden, bis das unverbeitragte Guthaben aufgebraucht ist. Wird unverbeitragtes Guthaben auf einen anderen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, ist dies wie eine Auszahlung des Guthabens zu behandeln.
Stand: 01.03.2012
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