Studenten, Praktikanten und Schüler - Grundsätzliches

Studenten sind der Sozialversicherung eine ganz besondere Personengruppe. Denn setzt man sie in Unternehmen ein, unterliegt die Beurteilung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung zum Teil anderen Kriterien als die der übrigen Arbeitnehmer. Als sogenannte "Werkstudenten" sind sie in einigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Dazu müssen sie
- als ordentliche Studierende einer Hochschule/der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
- gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sein.
Als ordentliche Studierende gelten diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, höheren Fachschulen und Berufsfachschulen.
Weiterhin ist erforderlich, dass sich ordentlich Studierende mit ihrer Zeit und Arbeitskraft überwiegend ihrem Studium widmen. Davon geht man dann aus, wenn sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Bei sogenannten Langzeitstudenten geht man bis zum 25. Fachsemester widerlegbar davon aus, dass das Studium im Vordergrund steht. Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist dagegen neben der "20-Stunden-Theorie" auch die "26-Wochen-Theorie" (= 182 Kalendertage) maßgebend.
Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich in diesen Fällen aber jeweils nur auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung hingegen gibt es das "Werkstudentenprivileg" nicht; dort besteht für den Studenten immer dann Versicherungspflicht, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Student per se versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bei Teilzeit- und Fernstudierenden ist das anders: Denn bei ihnen geht man davon aus, dass die berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht und das Studium nur nebenbei ausgeübt wird. Daher gelten die Werkstudentenregelungen für diese Personengruppen nicht.
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