Mutterschutz
Mutterschutzlohn
Eine Arbeitnehmerin muss keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist die Arbeit nicht mehr ausüben kann.
Sie behält auch dann mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und sie eine andere Tätigkeit ausüben muss.
Der Mutterschutzlohn wird wie ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt. Er muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes entsprechen, den die werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft die letzten 13 Wochen – bei monatlicher Gehaltszahlung der letzten drei Monate – erhalten hat.
Beispiel
Nicole Michels ist als Servierkraft in einem Restaurant angestellt. Sie arbeitet jeweils dienstags und donnerstags von 17 bis 22 Uhr sowie freitags und sonntags von 20 bis 23 Uhr. Sie erhält ein Fixum von monatlich 1.000 Euro und einen Zuschlag, der sich aus der Anzahl der Gäste errechnet.
Frau Michels ist seit Februar 2013 schwanger. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot besteht ab 1.6.2013.
Berechnung des Durchschnittsverdienstes:
Folgendes Arbeitsentgelt hat Frau Michels in den drei Monaten vor dem Schwangerschaftsbeginn erhalten:
Januar | 1.130 EUR |
Dezember | 1.230 EUR |
November | 1.180 EUR |
Summe | 3.540 EUR ÷ 3 Monate = 1.180 EUR |
Nicole Michels hat ab 1.6.2013 bis zum Beginn der Schutzfrist einen Anspruch auf eine Entgeltzahlung in Höhe des Durchschnittsverdienstes von 1.180 Euro. Diese monatliche Bruttolohnzahlung ist beitrags- und steuerpflichtig.
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Stand: 17.01.2013

