Expertentipp
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Saisonarbeitnehmer in Deutschland
Jedes Jahr benötigen Arbeitgeber in Deutschland eine große Zahl ausländischer Arbeitskräfte, um saisonal anfallende Aufgabenspitzen zu bewältigen. Diese Arbeitnehmer sind häufig als Erntehelfer in der Landwirtschaft, in der Gastronomie und in forstwirtschaftlichen Betrieben tätig. EU-Staatsangehörige benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung für die Beschäftigung in Deutschland.
Ist der Saisonbeschäftigte in seinem EU-Heimatland als Arbeitnehmer tätig und arbeitet daneben in seinem bezahlten Urlaub vorübergehend in Deutschland, gilt das Sozialversicherungsrecht seines Wohnstaats. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die „Urlaubstätigkeit“ in diesem Fall an die Sozialversicherung des Wohnstaats. Als Beleg dient die Bescheinigung „A1“.
Ist die Saisonkraft in ihrem EU-Heimatstaat nicht erwerbstätig (wie beispielsweise Hausfrauen, Rentner oder Arbeitslose), gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Der Arbeitgeber meldet dann die Saisonkraft bei einer deutschen Krankenkasse an, zum Beispiel der AOK, und zahlt die Sozialversicherungsbeiträge an diese Krankenkasse.
Übrigens: Der Arbeitgeber trägt bei der Anmeldung der Saisonkraft das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ein. Es gilt für Personen, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige, bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik gekommen sind, um mit ihrer Tätigkeit einen
- jahreszeitlich bedingten
- jährlich wiederkehrenden
- erhöhten Arbeitskräftebedarf
des Arbeitgebers abzudecken.
Tipp:
Eine Saisonkraft ist beitragsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Voraussetzung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet und von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (keine Berufsmäßigkeit).
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Bereich Entsendungen und Saisonkräfte.
Stand: 4.4.2018