Formulare und Anträge

Formulare

Ihre AOK Niedersachsen stellt Ihnen wichtige Formulare für den täglichen Einsatz im Unternehmen zur Verfügung. Sie können das gewünschte Formular bequem am PC ausfüllen, ausdrucken und per Fax oder Post unterschrieben Ihrer AOK vor Ort zusenden.

Wir haben die Formulare im PDF-Format für Sie bereitgestellt. Daher benötigen Sie zum Anschauen der PDF-Dateien den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.

Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit/Saisonkurzarbeit

Da in der Coronapandemie die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds stark zunahmen, haben die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste dafür eingeführt. Mit dem Rundschreiben 2021/162 vom 26. Februar 2021 wurde die einheitliche Abrechnungsliste veröffentlicht.

Formular zum Ausfüllen (PDF, 381 KB)

Antrag auf Ausstellen einer Entsendebescheinigung

Für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet in einen anderen Mitgliedstaat der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsandt werden, ist zu prüfen, ob während dieser Zeit weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. In diesem Fall wird eine Entsendebescheinigung (Vordruck A1) ausgestellt.

Wenn Ihr Arbeitnehmer bei der AOK Niedersachsen versichert ist und für ihn während der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten, stellen wir den Vordruck A1 aus.

Anträge und Fragebogen zur Entsendung  stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland  (DVKA) zur Verfügung.

Seit dem 1.1.2018 kann der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung auch elektronisch über ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm übermittelt werden, sofern der Softwarehersteller diese Möglichkeit bereits implementiert hat.

Auch wenn keine Abkommen auf europäischer oder bilateraler Ebene bestehen, kann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten. Den Antrag für die Entsendung Ihres Arbeitnehmers in einen anderen Staat, mit dem Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat (vertragsloses Ausland), finden Sie nachstehend:

Hier gehts zum Formular: Antrag auf Ausstellen einer Entsendebescheinigung

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Wurden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlt, können diese grundsätzlich erstattet werden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.

Wenn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erstattet werden, können die Arbeitnehmer gegebenenfalls für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachentrichten und so Lücken im Rentenversicherungskonto schließen. Die Details sollten mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger geklärt werden (Adressen unter deutsche-rentenversicherung).

Bitte reichen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in jedem Fall bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) ein.

Hier gehts zum Formular: Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Antrag zur Zahlstellennummer

Was sind Zahlstellen?

Arbeitgeber, die Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) an ihre ehemaligen Beschäftigten abführen, werden als Zahlstellen bezeichnet. Um im Melde- und Beitragsverfahren von Versorgungsbezügen die Zahlstellen eindeutig identifizieren zu können, erhält jede Zahlstelle eine eigene Nummer.

Das maschinelle Meldeverfahren ist für alle Zahlstellen verpflichtend, auch wenn keine Beiträge aus den Betriebsrenten abgeführt werden müssen.

Die Zahlstellennummer ist nur dann notwendig, wenn Arbeitgeber ausschließlich gesetzlich versicherte Versorgungsbezieher haben.

Wie werden Zahlstellennummern vergeben?

Die Zahlstellennummer dient der eindeutigen Identifikation der Zahlstelle im Zahlstellen-Meldeverfahren. Sie besteht wie die Betriebsnummer aus acht Ziffern. Die Zahlstellennummern beginnen immer mit den Ziffern 106 bis 108.

Zahlstellennummern werden (zentral für alle Krankenkassen) vom GKV-Spitzenverband vergeben. Der Antrag auf eine Zahlstellennummer kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-datenaustausch.de) abgerufen werden. Die operative Umsetzung, also die tatsächliche Vergabe der Zahlstellennummer, erfolgt durch die ITSG GmbH (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung). Die Zahlstellennummer ist bei allen Krankenkassen gültig und wird in einem elektronischen Verfahren einmal wöchentlich allen Krankenkassen zu Verfügung gestellt. Die Zahlstelle erhält nach Vergabe der Nummer eine schriftliche Bestätigung.

Onlineantrag zur Zahlstellennummer

Mit einer maschinellen Ausfüllhilfe, beispielsweise sv.net, kann die Zahlstellennummer elektronisch beantragt werden. Wird eine Zahlstellennummer benötigt, ist eine einmalige kostenlose Registrierung in sv.net erforderlich. Diese ist unter

https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/

möglich. Auch Entgeltabrechnungsprogramme bieten die Möglichkeit, Zahlstellennummern elektronisch zu beantragen.

Nähere Informationen zur Vergabe der Zahlstellennummer erhalten Sie weiterhin bei der

ITSG GmbH 
Registrierungsstelle 
Seligenstädter Grund 11 
63150 Heusenstamm 
Tel.: 06104 60050-119 und -135 
Fax: 06104 60050-353 
E-Mail: Zahlstellen@itsg.de

Beitragskonto - Anforderung Kontoauszug

Das Beitragskonto ist in ständiger Bewegung. Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter, Erstattungen der Entgeltfortzahlung und andere Faktoren wirken sich laufend darauf aus. Um auch in hektischen Zeiten den Überblick zu behalten, können Arbeitgeber bei der Krankenkasse den jeweils aktuellen Stand abfragen und einen Kontoauszug anfordern. 

Zum Formular

Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld aufgrund einer Spende von Organen oder Geweben

Zur Berechnung des Krankengeldes für einen Organspender benötigt dessen Krankenkasse Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und seinem erzielten Entgelt.

Die Bescheinigung von Entgeltdaten zur Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.

Erstattungsantrag gemäß § 3a Abs. 2 EntgFG:

Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Damit die AOK das Pflegeunterstützungsgeld für Pflegende Angehörige berechnen kann, machen Arbeitgeber auf diesem Formular Angaben vor allem zum Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt der vergangenen Monate.

Hier gehts zum Formular: Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Erklärung zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag zu zahlen. Das heißt, der Arbeitgeber muss das jeweilige Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungs­rechtlich beurteilen, Beiträge berechnen und ggf. vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abführen. Nimmt er diese versicherungs­rechtliche Beurteilung falsch vor, können unter Umständen Sozial­versicherungs­beiträge nachgefordert werden. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat daher eine mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherung abgestimmte „Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte“ entwickelt. Diese soll von geringfügig Beschäftigten bei der Einstellung ausgefüllt werden und dem Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung erleichtern. Die Checkliste ist nur ein Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung und in keinem Fall bindend. Die endgültige Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft die zuständige Einzugsstelle beziehungsweise der Rentenversicherungsträger.

Sie finden diese Checkliste unter „Formulare und Anträge“ auf der Internetseite www.minijob-zentrale.de.

Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten kann das Haushaltsscheckverfahren genutzt werden. Diese Minijobs werden vom Gesetzgeber besonders gefördert.

Hier finden Sie den Haushaltscheck für Minijobs in Privathaushalten.

Konto für Firmenkunden eröffnen

Sie haben bisher keine Geschäftsbeziehungen mit der AOK und möchten erstmalig Mitarbeiter anmelden? Kein Problem. Wir benötigen nur einige Angaben von Ihnen. Einfach Vordruck ausfüllen und abschicken, dann setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Hier gehts zum Formular: Konto für Firmenkunden eröffnen

SEPA-Lastschriftmandat Firmenkunden

Mit dem SEPA-Lastschriftsmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK Niedersachsen die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.

Hier gehts zum Formular: SEPA-Lastschriftmandat Firmenkunden

SEPA-Lastschriftmandat Firmenkunden beenden

Mit dem SEPA-Lastschriftsmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK Niedersachsen die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.

Hier gehts zum Formular: SEPA-Lastschriftmandat Firmenkunden beenden

SEPA-Lastschriftmandat Zahlstellen

Mit dem SEPA-Lastschriftsmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK Niedersachsen die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.

Hier gehts zum Formular: SEPA-Lastschriftmandat Zahlstellen

Statusfeststellungsverfahren (Scheinselbstständige, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Ehegatten)

Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Hier finden Sie Anträge zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens. Weiter zu den Vordrucken auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Unbedenklichkeitsbescheinigung im Abo anfordern

Arbeitgeber können die digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung auch im Abo anfordern. Sie erhalten dann – vorausgesetzt die Bedingungen sind erfüllt – automatisch vor Ablauf der Bescheinigung eine neue Bescheinigung von der Krankenkasse übermittelt.

Wenn die digitale Anforderung im Ausnahmefall nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner.

Wahlerklärung für den Umlage-/Erstattungssatz der AOK-Ausgleichskasse U1 (Erstattung bei Arbeitsunfähigkeit)

Mit den gestaffelten Umlage- und Erstattungssätzen der AOK Niedersachsen können Sie die Entgeltfortzahlungsversicherung bei Krankheit Ihren individuellen Erfordernissen anpassen. Sie können sich zwischen drei Erstattungssätzen entscheiden.

Hier gehts zum Formular: Wahlerklärung für den Umlagen-/Erstatungssatz der AOK-Ausgleichskasse U1 (Erstattung bei Arbeitsunfähigkeit)

Bestätigung einer Vollmacht zur Vertretung in Sozialversicherungsangelegenheiten

Viele Arbeitgeber lassen sich im Rahmen der Lohnabrechnung sozialversicherungsrechtlich von einem Steuerberater vertreten. Damit die AOK Niedersachsen telefonische und schriftliche Auskünfte zu Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten an den Steuerberater weitergeben darf, ist zur Wahrung des Datenschutzes eine Vollmacht des Arbeitgebers erforderlich.

Hier gehts zum Formular: Bestätigung einer Vollmacht zur Vertretung in Sozialversicherungsangelegenheiten

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