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Verteilung der Beitragslast: Ausnahmen von der Gleitzone

Doch nicht für alle Personengruppen gelten die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone. Davon ausgenommen sind:

  • Personen in der Berufsausbildung (Auszubildende und Praktikanten),
  • Beschäftigte, bei denen für die Beitragsberechnung fiktives Entgelt herangezogen wird,
  • in Fällen der Altersteilzeit oder sonstigen Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt,
  • Personen, die Arbeitsentgelt aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit erhalten,
  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 850,00 Euro verdienen und deren Entgelt nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters soweit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze unterschreitet.

Stand: 03.01.2013

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