Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren
Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, erlischt in der Regel auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nur ausnahmsweise bleibt die Leistungspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
Das ist dann der Fall, wenn aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit oder ihrer Verlängerung gekündigt wird. Es genügt, dass die Kündigungsmaßnahme ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit hat. Sie muss innerhalb der Ursachenkette ein entscheidend mitbestimmender Faktor für das Handeln des Arbeitgebers sein.
Die Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus entfalten ihre Schutzwirkung auch dann, wenn an die Stelle einer Kündigung ein vom Arbeitgeber vorgeschlagener Aufhebungsvertrag tritt und der eigentliche Grund hierfür in der Arbeitsunfähigkeit zu suchen ist.
Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus steht einem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung auch zu, wenn der Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft den Arbeitnehmer als Kündiger.
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Stand: 01.01.2013
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