Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren
Schadensersatz
Häufig beruht die Arbeitsunfähigkeit bzw. die sie auslösende Krankheit auf einem Ereignis, durch das ein Dritter zum Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls verpflichtet ist. Trotzdem muss der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfüllen. Der gegen den Schädiger gerichtete Ersatzanspruch für Verdienstausfall geht bis zur Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der Nebenleistungen auf den Arbeitgeber über. Sein Anspruch vermindert sich, wenn auch der Beschäftigte in Höhe seines Entgeltverlustes einen Ersatzanspruch geltend macht, dieser aber nicht ausreicht, um beide in voller Höhe zu entschädigen (wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers).
Damit der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch durchsetzen kann, macht ihm der Arbeitnehmer unverzüglich alle hierzu erforderlichen Angaben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Entgeltfortzahlung so lange verweigert werden, bis die Angaben vorliegen. Das Verweigerungsrecht entfällt rückwirkend, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt.
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Stand: 01.01.2013
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