Die Künstlersozialversicherung
Was ist abgabepflichtig?
Alles, was das verwertende Unternehmen aufwendet, um ein Werk oder eine Leistung zu erhalten oder zu nutzen, ist abgabepflichtig (etwa Honorare, Gagen, Tantiemen, Ankaufspreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen und mehr). Dazu gehören auch alle Auslagen (wie Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (etwa für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die einem Künstler oder Publizisten vergütet werden.
Abgabepflichtig sind aber nicht:
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
- Zahlungen für die Verwertung von Namensrechten
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen usw.)
- die steuerfreie Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG
- gesondert ausgewiesene Druckkosten
- private Aufwendungen des Unternehmers und Aufwendungen für interne Maßnahmen
Zahlungen an juristische Personen (wie eine GmbH) sind nicht künstlersozialabgabepflichtig. Denn die Zahlungen gehen nicht an einen selbstständigen Künstler/Publizisten als natürliche Person oder Gruppe. Dies gilt auch für Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG).
Entgelte für künstlerische/publizistische Leistungen sind grundsätzlich nur einmal abgabepflichtig – auch wenn die jeweilige Leistung mehrfach unverändert (!) verwendet wird. Wird sie jedoch umgestaltet und dadurch Bestandteil einer neuen, entsteht wieder Abgabepflicht.
Stand: 12.12.2012
Kontakt
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Aus dem Ausland erreichbar
Tel.: +49 331 2772-1111
(zum Tarif des ausländischen Telefonanbieters)
Broschüre Künstlersozialabgabe
Überblick über die Zusammenhänge der Künstlersozialversicherung und -abgabe.


