Kurzarbeit und Schlechtwetter
Bezugsdauer
Der Bezug des konjunkturellen Kurzarbeitergelds ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt. Wenn innerhalb der Bezugsfrist für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend.
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet wurde, drei Monate vergangen, beginnt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
Die Bezugsfrist darf bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlängert werden:
- bei außergewöhnlichen Verhältnissen in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken bis auf 12 Monate,
- bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt bis auf 24 Monate.
Für Kurzarbeit, die in 2012 begann, betrug die Bezugsfrist zunächst sechs Monate, da das BMAS zu Beginn des Jahres darauf verzichtete, die Bezugsfrist durch Rechtsverordnung zu verlängern. Mit Rechtsverordnung vom 7. 12. 2012 wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2013 entsteht oder entstanden ist, auf zwölf Monate verlängert. Dies bedeutet, dass auch für Kurzarbeiter, deren Anspruch auf Kurzarbeit in 2012 vor Erlass der Rechtsverordnung entstanden ist, ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für zwölf Monate besteht.
Stand: 25.02.2013
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