Kurzarbeit und Schlechtwetter
Höhe des Kurzarbeitergelds
Das Kurzarbeitergeld ist ein Ausgleich für das durch den Arbeitsausfall ausgefallene Arbeitsentgelt. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist abhängig von
- der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und
- dem Leistungssatz.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds für den jeweiligen Abrechnungszeitraum wird bestimmt vom Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten und den Leistungssätzen.
Mit Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt gemeint. Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts und bei der Ermittlung des Ist-Entgelts bleiben Einmalzahlungen außer Betracht, weil eine Berücksichtigung bei der Leistungsbemessung zu einer geringeren Leistungshöhe führen würde. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet. Die Rundung ist aber nicht für die Berechnung der Beiträge vorzunehmen.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Es sind nur die Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III darstellen. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt werden nicht berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern, die unabhängig von der Zahl der monatlichen Arbeitsstunden regelmäßig ein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt erhalten, wird dieses monatliche Arbeitsentgelt als Soll-Entgelt für die Dauer der Kurzarbeit berücksichtigt. Änderungen der Berechnungsgrundlage werden von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, ab dem sie wirksam werden.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Leistungssatz 1) bei Arbeitnehmern,
- auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit einem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist oder
- bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen ist.
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt der Leistungssatz 2 in Höhe von 60 %.
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Stand: 25.02.2013
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