Kurzarbeit und Schlechtwetter
Verfahren
Für die Entgegennahme der Anzeige über Kurzarbeit ist sowohl beim konjunkturellen als auch beim Saison-Kurzarbeitergeld die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der kurzarbeitende Betrieb liegt. Beim Saison-Kurzarbeitergeld ist also nicht die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die von witterungsbedingtem Arbeitsausfall betroffene Baustelle liegt. Bezüglich des Leistungsantrags ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, das Kurzarbeitergeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachweisen.
Auf seinen Antrag hin wird dem Arbeitgeber das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet.
Aus der Anzeige und dem Leistungsantrag entnimmt die Bundesagentur die notwendigen Daten für die Arbeitsmarktstatistik, sodass vonseiten des Arbeitgebers keine gesonderten statistischen Meldungen zu erstatten sind.
Stand: 25.02.2013
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Broschüre Kurzarbeit
Umfassende Informationen zum Thema Kurzarbeit und Schlechtwetter.


