Meldungen
Insolvenzgeldumlage
Die Mittel für das Insolvenzgeld bringen die Arbeitgeber durch eine monatliche Umlage auf; Größe, Branche und Ertragslage eines Betriebes spielen dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind:
- Die Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Privathaushalte; es gelten die bekannten Kriterien wie bei einem Minijob (Haushaltsscheckverfahren)
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
Umlagesatz
Die Umlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Der Umlagesatz erhöht sich im Jahr 2013 auf 0,15 %.
Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt, aus dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden berechnet werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Nachweis und Weiterleitung der Umlage
Die Insolvenzgeldumlage wird vom Arbeitgeber alleine getragen. Im Beitragsnachweis ist die Umlage unter dem Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben. Zuständig für den Einzug der Umlage ist die Einzugsstelle, die auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht.
Einzugsstelle für die Insolvenzgeldumlage:
- Die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist
- Sofern eine Krankenkassenmitgliedschaft nicht besteht, die Einzugsstelle für den Einzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- Die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat
- Bei Minijobbern die Minijob-Zentrale
Stand: 01.01.2013
Kontakt
Kostenfreie Hotline
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0800 2650800 (kostenfrei)
Aus dem Ausland erreichbar
Tel.: +49 331 2772-1111
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