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Das umlagepflichtige Entgelt
Umlagepflichtig sind nur solche Bezüge, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Außerdem umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von beschäftigten Erwerbsunfähigkeitsrentnern, Erwerbsminderungsrentnern, Altersrentnern und von Personen, die während der Elternzeit beschäftigt sind. Hinzu kommt das an Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Arbeitsentgelt.
Minijob
Auch bei Minijobs (geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte) ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt Berechnungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage.
Gleitzone
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt sich innerhalb der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro) befindet, ist das reduzierte Arbeitsentgelt Beitragsbemessungsgrundlage und somit auch Berechnungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung, wird die Insolvenzgeldumlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Arbeitnehmer ohne gesetzliche Rentenversicherung
Für Arbeitnehmer, die zum Beispiel aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird die Insolvenzgeldumlage aus dem Arbeitsentgelt berechnet, aus dem die Rentenversicherungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
Anders bei Beamten, Richtern, Soldaten auf Zeit: Umlagepflichtig ist nur das Entgelt, welches sie in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erzielen.
Stand: 01.01.2013
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