Minijobs
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist unerheblich.
Beispiel
Ein Baumarkt stellt am 08.04.2013 eine Aushilfe ein. Das monatliche Entgelt beträgt 450 Euro und wird in dieser Höhe auch für den Monat August gezahlt.
Ab 8.4.2013 liegt eine kranken-, pflege- und arbeitslosenver- sicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht.
Ist die Beschäftigung allerdings auf einen Zeitraum von weniger als einem Zeitmonat begrenzt, berechnen Arbeitgeber einen anteiligen Monatswert wie folgt:
450 Euro × Anzahl Kalendertage ÷ 30
Beispiel
In einem Schreibbüro wird eine berufsmäßig* tätige Aushilfe vom 4.4. bis 24.4.2013 benötigt. Das Entgelt beträgt 350,00 Euro.
Das Entgelt überschreitet die (anteilige) Entgeltgrenze von (450,00 Euro × 21 Kalendertage ÷ 30 =) 315,00 Euro. Die Aushilfe ist versicherungspflichtig. Es liegt auch keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, da die Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist.
* Als berufsmäßig ist eine Beschäftigung immer dann anzusehen, wenn sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. (siehe dazu "Kurzfristige Beschäftigung")
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Stand: 20.01.2013
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Broschüre Minijobs
Informationen zur sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung von geringfügig Beschäftigten.


