Minijobs
Kurzfristige Beschäftigungen
Während eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich auf Dauer beziehungsweise regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung einen befristeten Arbeitseinsatz vor.
Dieser liegt dann vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres
- auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist und
- nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Befristung kann sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit oder aus den individuellen Regelungen des Arbeitsvertrages ergeben.
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Stand: 20.01.2013
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Broschüre Minijobs
Informationen zur sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung von geringfügig Beschäftigten.


