Minijobs
Überschreiten der Zeitgrenzen
Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein.
Beispiel
Ein Bezieher einer Altersrente wird als Nachtportier befristet vom 1.5. bis 30.6.2013 eingestellt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 500 Euro. Am 6.6.2013 wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.7.2013 verlängert.
Das Beschäftigungsverhältnis ist vom 1.5. bis zum 5.6.2013 wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei. Vom 6.6. bis zum 31.7.2013 besteht Versicherungspflicht.
Diese Rechtsfolgen treten aber nicht ein, wenn die Beschäftigung zugleich die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aufweist, also ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro nicht überschritten wird.
Beispiel
Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet jeweils in einer 6-Tage-Woche befristet
vom 2.5. bis zum 28.6.2013 | 58 Kalendertage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 720 Euro |
vom 1.8. bis zum 27.9.2013 | 58 Kalendertage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 310 Euro |
Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil bei ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte und damit versicherungsfreie Beschäftigung (Ausnahme Rentenversicherung), weil das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt.
Stand: 20.01.2013
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Broschüre Minijobs
Informationen zur sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung von geringfügig Beschäftigten.


