Mutterschutz
Kündigungs- und Beschäftigungsverbote
Bis auf wenige Ausnahmen können Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Im Einzelfall kann ein Arbeitsverhältnis jedoch – trotz dieses Kündigungsverbots – enden bzw. beendet werden. So sieht das Gesetz den eng begrenzten Ausnahmetatbestand des besonderen Falles vor, bei dem eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich ist.
Das Kündigungsverbot schützt die Arbeitnehmerin allerdings nicht vor der Beendigung ihres Arbeitsvertrages aus anderen Gründen, zum Beispiel bei
- Nichtigkeit bzw. Anfechtung des Arbeitsvertrages oder
- Beendigung des Arbeitsvertrages durch Zeitablauf (Befristung).
Der Arbeitnehmerin steht es frei, auf den Kündigungsschutz zu verzichten und so die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam werden zu lassen. Da Arbeitnehmerinnen ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft freiwillig beenden können, sind auch Aufhebungsverträge grundsätzlich zulässig. Der Mutterschutz endet dann zusammen mit dem Arbeitsverhältnis.
Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bekannt ist, gelten neben dem Kündigungsschutz generelle und individuelle Beschäftigungsverbote:
- während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) sowie
- für bestimmte Tätigkeiten außerhalb der geltenden Schutzfristen.
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Stand: 17.01.2013
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