Versicherung
Krankenkassenzuständigkeit
Arbeitgeber berechnen die Beiträge für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und führen diese jeden Monat an die zuständige Einzugsstelle ab. Das ist die vom Arbeitnehmer gewählte Krankenkasse bzw. die Minijob-Zentrale bei geringfügig Beschäftigten.
Der Arbeitnehmer wählt eine Krankenkasse, die diesen dann aufnehmen muss – es besteht seitens der Kasse also ein Kontrahierungszwang. 18 Monate ist der Arbeitnehmer dann an seine Entscheidung gebunden – bei einigen Wahltarifen sogar 36 Monate.
Die neue Kasse stellt dem Arbeitnehmer eine Mitgliedsbescheinigung aus, die dieser seinem Arbeitgeber spätestens bis zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft vorlegen muss.
Möchte der Arbeitnehmer die Kasse wechseln, so kann er das unter Beachtung der Bindungsfrist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Die alte Kasse stellt dann eine Kündigungsbestätigung aus, die der Arbeitnehmer zusammen mit dem Mitgliedsantrag der neuen Kasse vorlegt. Diese wiederum bescheinigt dann dem Arbeitgeber das Zustandekommen einer Mitgliedschaft bei sich.
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Stand: 01.01.2013
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