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Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz im Beschäftigungsverhältnis

Für die Erhebung von Daten von Mitarbeitern während des Beschäftigungsverhältnisses formuliert das Gesetz folgenden Grundsatz:

Beschäftigtendaten dürfen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist und keine Sonderregelungen bestehen. Zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Erhebung von Beschäftigtendaten zur Wahrnehmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle erforderlich. Zudem dürfen die Daten unter bestimmten Vorgaben weiter genutzt und verarbeitet werden.

Die Regelungen im Einzelnen:

 

Erlaubt

Verboten

Ärztliche Unter­su­chun­gen und Eig­nungs­tests

  • gleiche Maßgaben wie bei Bewerbern
  • Zur Überprüfung der Eignung des Beschäftigten – entweder weil tatsächliche Zweifel an seiner fortdauernden Eignung bestehen oder ein Wechsel seiner Tätigkeit bzw. des Arbeitsplatzes beabsichtigt ist

 

Automati­sierte Daten­ab­gleiche

  • zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch Beschäftigte in anonymisierter oder pseudonymisierter Form mit von Arbeitgeber geführten Dateien
  • Personalisierung im Verdachtsfall
  • Unterrichtung der Beschäftigten über Inhalt, Umfang und Zweck des automatisierten Abgleichs, sobald der Zweck durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird
  • automatisierte Zusammenführung einzelner Lebens- und Personaldaten, die ein Gesamtbild der wesentlichen geistigen und charakterlichen Eigenschaften oder des Gesundheitszustandes des Beschäftigten ergeben

Daten­erhe­bung ohne Kennt­nis des Be­schäf­tig­ten zur Auf­de­ckung und Ver­hin­de­rung von Straf­taten und anderen schwer­wie­gen­den Pflicht­verlet­zungen

  • Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen nur, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der Beschäftigte im Beschäfti­gungs­ver­hältnis eine Straftat oder andere schwer­wiegende Pflicht­ver­letzung begangen hat (betrieblicher Daten­schutz­beauf­tragter ist einzuschalten)
  • Datenerhebung ohne Kenntnis des Be­schäf­tig­ten, wenn sie mit Hilfe einer planmäßig angelegten Beobachtung, die länger als 24 Stunden ohne Unterbrechung oder an mehr als 4 Tagen stattfinden soll, wenn technische Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich ge­spro­chenen Wortes eingesetzt werden oder wenn sonstige besondere technische Observationsmittel eingesetzt werden (zulässig sind nur Ferngläser und Foto­appa­rate)
  • Erhebung, Verwendung, Nutzung von Daten aus dem Kernbereich privater Lebens­ge­staltung (z. B. der Privatwohnung)

Videoüber­wachung

Offene Videoüberwachung nicht öffentlich zugäng­licher Betriebsgelände, Be­triebs­ge­bäude oder Betriebsräume (Betriebsstätten) zulässig

  • zur Zutrittskontrolle,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts,
  • zum Schutz des Eigentums,
  • zur Sicherheit des Beschäftigten,
  • zur Sicherung von Anlagen,
  • zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
  • zur Qualitätskontrolle,
  • soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieb­licher Interessen erforderlich und ver­hältnis­mäßig ist
  • Offene Videoüberwachung von Betriebs­räumen, die überwiegend zur privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen (Sanitär-, Umkleide-, Schlafräume)
  • Heimliche Videoüberwachung unabhängig von den Räumlichkeiten

Ortungssys­teme

  • Ortung durch Ortungssysteme (z. B. GPS) ausschließlich zur Sicherung des Beschäf­tigten oder zur Koordinierung des Einsatz des Beschäftigten während der Arbeitszeit

 

Biometrische Verfahren

  • Erhebung und Verwendung biome­trischer Merkmale (Fingerabdruck, Iris) eines Be­schäf­tig­ten, soweit dies aus be­trieb­lichen Gründen zu Auto­risie­rungs-/​Au­then­ti­fika­tions­zwe­cken erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange des Beschäftigten entgegenstehen
  • Verwendung von Lichtbilder bei Zustimmung auch zu anderen Zwecken

 

Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet

Bei ausschließlich dienstlicher und beruflicher Nutzung: Nutzungskontrolle von Tele­kommu­nika­tions­diensten

  • zur Gewährleistung des technischen Betriebs
  • zu Abrechnungszwecken
  • zu einer stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle

Erhebung von Inhalten, nur wenn Beschäftigter und Kommunikationspartner zuvor darüber informiert wurden und eingewilligt haben

 

Mittlerweile gibt es auch Urteile zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. So hat das hessische Landesarbeitsgericht einen Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verurteilt, weil er eine Büroangestellte permanent mit einer Videokamera gefilmt hatte.

Redaktionsschluss: 03.03.2011