Arbeitnehmerdatenschutz
Arbeitnehmerdatenschutz im Beschäftigungsverhältnis
Für die Erhebung von Daten von Mitarbeitern während des Beschäftigungsverhältnisses formuliert das Gesetz folgenden Grundsatz:
Beschäftigtendaten dürfen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist und keine Sonderregelungen bestehen. Zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Erhebung von Beschäftigtendaten zur Wahrnehmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle erforderlich. Zudem dürfen die Daten unter bestimmten Vorgaben weiter genutzt und verarbeitet werden.
Die Regelungen im Einzelnen:
| Erlaubt | Verboten |
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Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests |
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Automatisierte Datenabgleiche |
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Datenerhebung ohne Kenntnis des Beschäftigten zur Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen |
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Videoüberwachung | Offene Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände, Betriebsgebäude oder Betriebsräume (Betriebsstätten) zulässig
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Ortungssysteme |
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Biometrische Verfahren |
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Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet | Bei ausschließlich dienstlicher und beruflicher Nutzung: Nutzungskontrolle von Telekommunikationsdiensten
Erhebung von Inhalten, nur wenn Beschäftigter und Kommunikationspartner zuvor darüber informiert wurden und eingewilligt haben |
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Mittlerweile gibt es auch Urteile zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. So hat das hessische Landesarbeitsgericht einen Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung verurteilt, weil er eine Büroangestellte permanent mit einer Videokamera gefilmt hatte.

