Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Anforderungen an die Unabhängigkeit
Gemäß § 4f Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind Datenschutzbeauftragte in Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Um die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, sind gemäß dem Düsseldorfer Kreis eine Reihe betriebsinterner organisatorischer Maßnahmen erforderlich. Das gilt ebenfalls für die erforderlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Fachkunde und die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten. Erforderliche Maßnahmen und Rahmenbedingungen finden sich im Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom November vergangenen Jahres über die Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (PDF-Datei, 30 KB).
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