Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Fachkunde und Zuverlässigkeit
§ 4f Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes legt fest, dass zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur bestellt werden darf, "wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt". Weitere Ausführungen dazu enthält das Gesetz jedoch nicht.
Um hier mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und um den Unternehmen, die laut Gesetz einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, einen Kriterienkatalog und Orientierungsrahmen an die Hand zu geben, hat der sogenannte Düsseldorfer Kreis im November vergangenen Jahres in einem Beschluss festgelegt, welche Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (PDF-Datei, 30 KB) gewährleistet sein müssen.
Der Düsseldorfer Kreis weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass die genannten und erforderlichen rechtlichen, technischen sowie organisatorischen Mindestkenntnisse grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten in ausreichendem Maße vorliegen müssen. Sie könnten insbesondere durch den Besuch geeigneter Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und das Ablegen einer Prüfung erlangt und nachgewiesen werden. Um eventuell zu Beginn der Bestellung noch bestehende Informationsdefizite auszugleichen, empfiehlt der Düsseldorfer Kreis den Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen. Dies sei auch nach der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten angezeigt, um auf dem aktuellen, erforderlichen Informationsstand zu bleiben und um sich Kenntnisse über die sich ändernden rechtlichen und technischen Entwicklungen anzueignen.
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