Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Stellung und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten
Der Gesetzgeber hat dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine unabhängige und organisatorisch herausgehobene Stellung zugebilligt. So darf er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht den Weisungen der Organisationseinheiten unterliegen, die er zu kontrollieren hat.
In seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter ist er nach § 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Dies kann in Form einer Stabsfunktion erfolgen. Möglich ist auch eine Klarstellung der besonderen Stellung in der Hierarchie, die für alle Mitarbeiter erkennbar sein muss. Was genau seine Stellung ausmacht, finden Sie in der Publikation des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – Info 4/Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb (PDF-Datei, 411 KB) ab Seite 12.
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