Die Reform des Insolvenzrechts
Der Insolvenz den Schrecken und die ihr anhaftende Stigmatisierung zu nehmen und eine neue "Sanierungskultur" in der deutschen Wirtschaft zu schaffen – das sind die wesentlichen Ziele des von der Bundesregierung unter Federführung des Bundesjustizministeriums in den Bundestag eingebrachten "Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen", das vom Parlament Ende Oktober verabschiedet wurde. Darin wurden gleich mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst, um künftig die Fortführung solcher Unternehmen zu erleichtern, die zwar in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, aber im Grundsatz als sanierungsfähig gelten.
Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens bleibt nach dem Willen der Bundesregierung zwar auch weiterhin die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Immer dann jedoch, wenn der "Fortführungswert" eines Unternehmens dessen "Zerschlagungswert" übersteigt, also durch die Sanierung Werte erhalten oder neu geschaffen werden können, statt sie zu vernichten, liege eine Fortführung auch eindeutig im Interesse der Gläubiger. Und nicht zuletzt können mit dem Grundsatz "Sanierung geht vor Liquidierung", der mit der Reform des Insolvenzrechts umgesetzt werden soll, auch Arbeitsplätze gesichert werden.
Schwächen des geltenden Insolvenzrechtes
Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Reform veranlasst, da das bislang geltende deutsche Insolvenzrecht erhebliche Schwachpunkte hatte: Einer frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen hat es nach Überzeugung vieler Experten zu viele Hindernisse in den Weg gestellt – und diese Überzeugung hat sich auch die Bundesregierung inzwischen zu eigen gemacht:
- Der Ablauf eines deutschen Insolvenzverfahrens war bislang weder für Schuldner noch für Gläubiger berechenbar.
- Auf die Auswahl des Insolvenzverwalters konnte kaum Einfluss genommen werden.
- Im deutschen Insolvenzverfahren fehlte bislang die Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte.
- Die Dauer eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens war nach altem Recht kaum kalkulierbar, da das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel einzelner Gläubiger um Monate oder Jahre hinausgezögert werden konnte.
- Das Recht der Eigenverwaltung, das die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen nach Verfahrenseröffnung zu belassen, hatte bislang nur eine sehr geringe Bedeutung im hiesigen Insolvenzrecht.
- In der Summe haben all diese Faktoren dazu geführt, dass ein Insolvenzantrag in aller Regel viel zu spät, nämlich erst dann gestellt wird, wenn das Vermögen des Schuldners bereits restlos aufgezehrt ist und tatsächlich keinerlei Sanierungschancen mehr bestehen.
Ziele der Reform
Im Interesse einer Verbesserung der Sanierungschancen kriselnder beziehungsweise insolvenzbedrohter Unternehmen zielt die Gesetzesreform daher primär darauf ab,
- Schuldner und Gläubiger in die Auswahl der maßgeblichen Akteure stärker einzubeziehen,
- allen Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens einzuräumen, sowie
- die Möglichkeiten der Sanierung durch einen Insolvenzplan zu erweitern und dabei bislang existierende Blockademöglichkeiten zu minimieren.
Redaktionsschluss: 11.11.2011
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