Insolvenzplanverfahren: bessere Wirksamkeit
Mit der Gesetzesreform wird das Insolvenzplanverfahren aber nicht nur durch neue Sanierungsinstrumente wie dem Debt-Equity-Swap gestärkt, sondern auch dadurch, indem bislang vorhandene Blockadepotenziale deutlich abgebaut werden. Denn nach bisheriger Rechtslage kommt dem Einlegen von Rechtsmitteln gegen den Sanierungsplan seitens nur eines einzigen Gläubigers eine erhebliche Blockadewirkung zu, da dies die Umsetzung des Insolvenzplans erheblich verzögern und somit die Sanierungschancen deutlich verringern kann.
Daher sollen mehrere Vorkehrungen künftig verhindern, dass das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen die Bestätigung übermäßig verzögert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist zunächst, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten voll ausgeschöpft hat. Der darüber hinaus erforderliche materielle Beschwerdegrund einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Plan ist vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen beziehungsweise nachzuweisen. Zudem wird dabei nur eine wesentliche Schlechterstellung berücksichtigt. Außerdem kann der Insolvenzplan Ausgleichszahlungen für den Fall vorsehen, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung durch den Plan geltend macht. Ist dies der Fall und ist die Finanzierung dieses Ausgleichs gesichert, besteht kein Grund, die Bestätigung des Plans zu versagen. Der ggf. entstehende Streit der Beteiligten über Höhe und Ausmaß des finanziellen Ausgleichs auf Grundlage des Insolvenzplans ist dann auch außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
Eine Sanierung des Unternehmens soll künftig auch nicht mehr daran scheitern, dass Gläubiger, die sich im Insolvenzplanverfahren nicht gemeldet haben, nach Abschluss des Verfahrens wegen Ansprüchen in beträchtlicher Höhe die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Daher wurde ein besonderer Vollstreckungsschutz eingeführt, der auf Antrag vom Insolvenzgericht gewährt werden kann – und zwar dann, wenn beträchtliche Forderungen nach Abschluss des Verfahrens durchgesetzt werden sollen und dadurch die Sanierung gefährdet würde. Der Vollstreckungsschutz kann in der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder der vollständigen oder teilweisen Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen bestehen; das Gericht kann aber auch künftige Vollstreckungsmaßnahmen untersagen, und zwar für die Dauer von maximal drei Jahren. Das Gericht wird den Schutz aber nur gewähren, wenn die begründete Aussicht besteht, das sanierte Unternehmen werde die nachträglich geltend gemachten Forderungen nach Erfüllung des Insolvenzplans – zum Beispiel in Raten – aus den erwirtschafteten Erträgen bezahlen können.
Als weitere Maßnahme, die eine Gefährdung der Sanierung durch nachträglich geltend gemachte Ansprüche verhindern soll, wird eine besondere Verjährungsregelung eingeführt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und somit nicht in die Finanzplanung im Planverfahren aufgenommen werden konnten, verjähren nach einem Jahr.
Redaktionsschluss: 11.11.2011
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