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BAG vom 21.11.2000, Az. 3 AZR 91/00

   Betriebsrente: Nicht von heute auf morgen die Witwen ausschließen

Betriebliche Versorgungsordnungen dürfen nicht derart geändert werden, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an Witwen von (Betriebs-)Rentenbeziehern keine Hinterbliebenenrente mehr bewilligt werden — es sei denn, es würde dem bei Verzicht auf eine solche Rente dem Betriebsrentner eine höhere eigene Versorgung eingeräumt.
Quelle: Wolfgang Büser