Sozialrecht aktuell - Fälligkeit der Beiträge

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Fälligkeit der Beiträge

Am drittletzten Bankarbeitstag des Monats werden die Beiträge zur Sozialversicherung für den laufenden Monat fällig. Dazu müssen die Beiträge – da in der Praxis den Arbeitgebern zu dieser Zeit nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt sind – im Rahmen einer voraussichtliche Beitragsschuld möglichst genau bestimmt werden. Alle wichtigen Faktoren wie zum Beispiel Veränderungen der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitsstunden oder der Beitragssätze usw. werden dabei jeden Monat neu berücksichtigt.

Übermittlung des Beitragsnachweises

Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Dieser muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.

Nur eine frühzeitige Übermittlung stellt sicher, dass die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden können. In den Jahren 2010 gelten folgende Fälligkeitstage (FT) beziehungsweise sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für den Beitragsnachweis:

Die Fälligkeitstage im Jahr 2010 sind:

Beitragsmonat Einreichungstag für den Beitragsnachweis bis 2 Arbeitstage vor Fälligkeit  Fälligkeitstag
(drittletzter Bankarbeitstag)
Januar 25.01.2010 27.01.2010
Februar 22.02.2010 24.02.2010
März 25.03.2010 29.03.2010
April 26.04.2010 28.04.2010
Mai 25.05.2010 27.05.2010
Juni 24.06.2010 28.06.2010
Juli 26.07.2010 28.07.2010
August 25.08.2010 27.08.2010
September 24.09.2010 28.09.2010
Oktober 25.10.2010 27.10.2010
November 24.11.2010 26.11.2010
Dezember 23.12.2010 28.12.2010

 

Vereinfachte Abrechnung

Wird die Beitragsabrechnung Arbeitgebern aus bestimmten Gründen regelmäßig erschwert, können sie für die voraussichtliche Beitragsschuld ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Dies gilt zum Beispiel bei Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen, bei unvorhergesehenen Arbeitsstunden, bei Fehlzeiten oder bei regelmäßigen Mitarbeiterwechseln. Arbeitgeber können zur Berechnung ihrer voraussichtlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat die Zahlen des Vormonats heranziehen; eine detaillierte Berechnung ist dann zunächst nicht notwendig.

Eine eventuelle Differenz zu dem nach der Echtabrechnung feststehenden tatsächlichen Beitragssoll muss im Folgemonat ausgeglichen werden. Diese wird im nächsten Beitragsnachweis in der jeweiligen Beitragsgruppe abgezogen oder hinzugerechnet, wobei verbleibende Restbeträge ebenso zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig werden.

Ein Mitarbeiterwechsel im Sinne der Vereinfachungsregelung zur Fälligkeit liegt vor, wenn sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder geringfügig Beschäftigte eingestellt werden oder aus dem Betrieb ausscheiden. Ist dies sowohl in dem aktuell abzurechnenden Monat als auch in den beiden Vormonaten der Fall, darf die vereinfachte Beitragsermittlung angewandt werden. Gleiches gilt bei der Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen. Dazu gehören insbesondere Mehrarbeitsvergütungen, die Zahlung von Zuschlägen oder Zulagen und ähnliche Entgelte, die zusätzlich zu Lohn und Gehalt gezahlt werden.

Wenn in jedem der drei letzten Entgeltabrechnungszeiträume weder ein Mitarbeiterwechsel noch die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen zu berücksichtigen war, kann die Vereinfachungsregelung für die Beiträge nicht mehr angewandt werden.

Entscheidet sich ein Unternehmer für die vereinfachte Abrechnung der Beiträge, gilt dies einheitlich für alle Abrechnungen. Aus den Entgeltunterlagen muss für eine Betriebsprüfung zudem eindeutig erkennbar sein, dass die Beiträge aufgrund der Vereinfachungsregelung zur vorgezogenen Fälligkeit abgerechnet wurden.

 

(Stand: 01.01.2010)