Büsers Expertentipp
Wolfgang Büser,
aus TV und Presse
bekannter Fachjournalist
für Sozialversicherungs-,
Arbeits- und Steuerrecht,
gibt Tipps zu einem
aktuellen Thema.
Kinderbetreuungskosten:
Berufstätige werden vom Fiskus besonders gefördert
Eltern wollen im Regelfall nur das Beste für ihre Kinder. Der Staat unterstützt sie in vielfacher Hinsicht dabei. Zum Beispiel durch die steuerliche Berücksichtigung von "Kinderbetreuungskosten". Dabei hat er diejenigen besonders im Blick, die berufstätig sind.
Diese Konstellationen sieht das Gesetz für die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten vor (für behinderte Kinder altersunabhängig, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eintrat):
- Beide Eltern sind berufstätig oder Alleinerziehende arbeiten: Die Betreuung von Kindern bis einschließlich "13" ist begünstigt, also bis zum 14. Geburtstag.
- Ein Elternteil ist berufstätig und der andere befindet sich in der Aus- oder Weiterbildung. Oder er ist behindert, mindestens drei Monate lang krank oder beide (auch Alleinerziehende) befinden sich in Aus-/Weiterbildung, sind behindert oder länger krank: Die Betreuung von Kindern ebenfalls bis "13" ist begünstigt.
- Nur ein Elternteil ist berufstätig (der andere weder in Aus- oder Weiterbildung oder länger krank) oder beide sind nicht berufstätig oder eine nicht berufstätige alleinerziehende Person: Nur Kinder von "3 bis einschließlich 5" sind begünstigt.
Für jedes Kind können Eltern pro Jahr bis zu 6.000 Euro aufwenden, um den steuerwirksamen Höchstbetrag von 4.000 Euro (als Sonderausgabe oder Werbungskosten) in Anspruch nehmen zu können. Wo sich die Kinder aufhalten, ist nicht ortsabhängig geregelt.
- Begünstigt sind Betreuungskosten, die entstehen durch den Aufenthalt im Kindergarten, einem Kinderhort, einem Kinderheim, einer Kindestagesstätte, einer Ganztagespflegestätte oder –schule, aber auch durch die Betreuung einer Tages- beziehungsweise Wochenmutter.
- Aber auch wenn eine Kinderpflegerin, Erzieherin, Kinderschwester – oder einfach eine Haushaltshilfe oder Verwandte (mit einem Vertrag wie unter Fremden) ins Haus kommen, ist der Fiskus mit dabei. Selbst für die Hilfe bei den Hausaufgaben.
- Lohnend kann auch die Beschäftigung eines Au-pair-Mädchens sein. 50 % vom Wert der Unterbringung, Verpflegung und vom Taschengeld erkennt das Finanzamt als Kinderbetreuungskosten an. Die restlichen 50 % können als "haushaltsnahe Dienstleistung" abgesetzt werden.
Dieses letztgenannte Bonbon hält der Staat für Eltern bereit, die keine der oben aufgezählten Bedingungen erfüllen, die aber eine professionelle Betreuung engagiert haben: 20 % von maximal 20.000 Euro betragenden Kosten, also höchstens 4.000 Euro pro Jahr, können als "haushaltsnahe Dienstleistung" direkt von der Steuerschuld abgesetzt werden. Eine Kindes-Altersgrenze sieht das Gesetz hierfür nicht vor.
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