Gesundheitsfonds

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Gesundheitsfonds

Seit 1. Januar 2009 ist der Gesundheitfonds in Kraft getreten. Wir informieren Sie darüber:

  • was sich in der Krankenversicherung geändert hat
  • was Unternehmen wissen müssen
  • wie Sie von der AOK profitieren

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Gesundheitsfonds

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Arbeitnehmer

Die Beiträge der Arbeitnehmer richten sich nach dem beitrags­pflichtigen Arbeitsentgelt und – bei Anspruch auf Krankengeld – dem allgemeinen Beitragssatz.

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Arbeitnehmer

Die Beiträge der Arbeitnehmer richten sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und – bei Anspruch auf Krankengeld – dem allgemeinen Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1. Juli 2009 14,9 %. In diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 % bereits enthalten. Das bedeutet, der Arbeitnehmeranteil beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,9 Prozentpunkte:

(14,9 % - 0,9 %) : 2 + 0,9 %
= 14,0 % : 2 + 0,9 %
= 7,0 % + 0,9 %
= 7,9 % (= Arbeitnehmeranteil)

Höher verdienende Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, müssen ihre Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst aufbringen. Sie erhalten allerdings von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der sich am Arbeitgeberanteil für versicherungspflichtige Arbeitnehmer orientiert.

Der Beitragszuschuss für freiwillig versicherte Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Seit 1. Juli 2009 beträgt der Beitragszuschuss maximal 7 % der Beitragsbemessungsgrenze (2009 3.675 Euro pro Monat), das sind 257,25 Euro.

Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld richtet sich der Beitrag nicht nach dem allgemeinen sondern nach dem ermäßigten Beitragssatz. Dieser beträgt seit 1. Juli 2009 14,3 %. Auch in diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 % bereits enthalten. Das bedeutet, der Arbeitnehmeranteil beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich 0,9 Prozentpunkte:

(14,3 % - 0,9 %) : 2 + 0,9 %
= 13,4 % : 2 + 0,9 %
= 6,7 % + 0,9 %
= 7,6 % (= Arbeitnehmeranteil)

Mit ihren flexiblen Tarifen kommt die AOK den Wünschen ihrer Versicherten entgegen: zum Beispiel mit dem Bonustarif. Wer für seine Gesundheit sorgt, profitiert doppelt – durch mehr Wohlbefinden und attraktive Bonuszahlungen. Wir sagen Ihnen, wie AOK-Versicherte sparen!

 

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Arbeitnehmer –> Gesundheitsfonds

Die Krankenkassen führen die Beiträge ihrer Versicherten an den Fonds ab.

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Arbeitnehmer –> Gesundheitsfonds

Selbstständige und freiwillig versicherte Arbeitnehmer zahlen Ihre Beiträge weiterhin an die jeweilige Krankenkasse. Diese leitet die Beiträge taggleich an den Gesundheitsfonds weiter.

Mit dem AOK-Newsletter "PRAXIS AKTUELL direkt" bleiben Sie stets auf dem Laufenden. Er liefert Ihnen regelmäßige News zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie zum Arbeits- und Steuerrecht – und informiert über wichtige Entscheidungen der Gerichte. PRAXIS AKTUELL direkt bündelt alle Neuerungen und aktuellen Regelungen, die für Ihr Tagesgeschäft unverzichtbar sind und informiert Sie kostenlos per E-Mail.

 

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Staat

2007 und 2008 erhalten die Kranken­kassen einen Bundeszuschuss zur Finanzierung gesamt­gesellschaft­licher Aufgaben von 2,5 Milliarden Euro.

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Staat

2007 und 2008 erhalten die Krankenkassen einen Bundeszuschuss zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben von 2,5 Milliarden Euro. 2006 betrug dieser Zuschuss noch 4,2 Milliarden Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen bei etwa 5 Milliarden Euro.

Die Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben über Steuermittel soll nun schrittweise ausgebaut werden. Dazu gehören Leistungen für Schwangere und junge Mütter, Haushaltshilfen oder das Kinder-Krankengeld sowie die kostenfreie Mitversicherung von Ehe- bzw. Lebenspartnern und Kindern. 2009 soll ein Bundeszuschuss in Höhe von 4 Milliarden Euro fließen. In den Folgejahren soll der Bundeszuschuss um jeweils 1,5 Milliarden Euro bis zu einer Obergrenze von 14 Milliarden Euro steigen.

Neue Gesetze, aktuelle Urteile, Hintergrundinformationen zu wichtigen Paragraphen: Egal was Sie suchen – hier werden Sie fündig: Die Personalrechtsdatenbank PRO online bietet Ihnen ein umfangreiches Lexikon, alle wesentlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Urteile zur Sozialversicherung, zum Arbeits- und zum Steuerrecht. Recherchieren Sie komfortabel und kostenlos in PRO online!

 

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Arbeitgeber

Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz.

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Arbeitgeber

Obwohl der bundeseinheitlich geltende Beitragssatz von 14,9 % den Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 % beinhaltet, hat sich im Ergebnis an der Beitragstragung nichts geändert. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz. Im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge:

(14,9 % - 0,9 %) : 2
= 14,0 % : 2
= 7,0 % (= Arbeitgeberanteil)

Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld richtet sich der Beitrag nicht nach dem allgemeinen sondern nach dem ermäßigten Beitragssatz. Dieser beträgt seit 1. Juli 2009 14,3 %. Auch in diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 % bereits enthalten. Das bedeutet, der Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten ermäßigten Beitragssatzes:

(14,3 % - 0,9 %) : 2
= 13,4 % : 2
= 6,7 % (= Arbeitgeberanteil)

Arbeitgeber zahlen die Krankenkassenbeiträge für bei der AOK versicherte Arbeitnehmer nach wie vor an die AOK. Neu ist, dass die AOK die Krankenkassenbeiträge unmittelbar an den Gesundheitsfonds weiterleitet.

Für höher verdienende Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, müssen Arbeitgeber einen Beitragszuschuss leisten. Dieser orientiert sich am Arbeitgeberanteil für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Beitragszuschuss für freiwillig versicherte Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Seit 1. Juli 2009 beträgt der Beitragszuschuss maximal 7 % der Beitragsbemessungsgrenze (2009 voraussichtlich 3.675 Euro pro Monat), das sind voraussichtlich 257,25 Euro. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer leisten Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Beiträge dieser Personen, maximal jedoch in der genannten Höhe.

Für den Arbeitgeber lohnt es sich heute und in Zukunft seine Sozialversicherungsbeiträge mit der AOK abzurechnen. Bei der Gesundheitskasse kümmern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich um Ihre Anliegen und bieten kompetente Beratung nicht nur in fachlichen Fragen. Die Ansprechpartner kennen sich aus und sind immer in der Nähe – denn die AOK hat ein flächendeckendes Netz an Geschäftstellen. Nutzen Sie unseren Service vor Ort!

 

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Arbeitgeber –> Gesundheitsfonds

Die Krankenkassen ziehen die Beiträge ein und leiten sie taggleich an den Gesundheitsfonds weiter.

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Arbeitgeber –> Gesundheitsfonds

Die Organisation des Beitragseinzugs bleibt bis zum 31. Dezember 2010 unverändert erhalten. Die Krankenkassen ziehen die Beiträge der Arbeitgeber ein und leiten sie taggleich an den Gesundheitsfonds weiter. Beiträge für geringfügig Beschäftigte gehen unverändert an die Minijob-Zentrale.

Ab dem 1. Januar 2012 erhalten Arbeitgeber die Option, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Die Wahl einer Weiterleitungsstelle gilt dann für Beiträge und Meldungen aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, wo sie versichert sind.

Die Weiterleitungsstelle "verteilt" Beitragsnachweise und Meldungen an die zuständigen Krankenkassen und leitet die Zahlungen an alle Gesamtsozialversicherungsträger und an den Gesundheitsfonds weiter.

Unsere praktischen Online-Hilfen erleichtern Ihnen die Arbeit im Personalbüro: zum Beispiel das AOK-Expertenforum oder Berechnungsprogramme wie Gehaltsplaner, Gleitzonenrechner und Fristenkalender.

 

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Gesundheitsfonds

Zum 1. Januar 2009 ist der Gesundheitsfonds gestartet. Dieser ist nun die zentrale Stelle, in der die Geldmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet werden.

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Gesundheitsfonds

Zum 1. Januar 2009 ist der Gesundheitsfonds gestartet. Dieser ist nun die zentrale Stelle, in der die Geldmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet werden.

Der Gesundheitsfonds ist das Herzstück des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), das in einigen Teilen seit 1. April 2007 in Kraft ist.

Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt, das dem Bundesgesundheitsministerium unterstellt ist, verwaltet. Die Verwaltungskosten für den Fonds werden direkt aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds bestritten. Das Bundesversicherungsamt führt auch den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich für die Krankenkassen durch.

Der Gesundheitsfonds speist sich aus folgenden Quellen:

  • aus Krankenkassenbeiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber,
  • aus Beiträgen aus Rentenzahlungen,
  • aus Pauschalbeiträgen für geringfügige Beschäftigungen,
  • aus Beiträgen für Künstler und Publizisten, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie
  • aus Steuermitteln.

Alle Beträge fließen in einen zentralen Topf, den Gesundheitsfonds.

Nicht mehr die Verwaltungsräte der Krankenkassen, sondern das Bundesministerium für Gesundheit legt den Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen jedes Jahr zum 1. November bundeseinheitlich für alle gesetzlich Krankenversicherten per Rechtsverordnung fest. Mit der am 29. Oktober 2008 beschlossenenen Verordnung über den Beitragssatz (BeitragssatzVO) wurde für 2009 zunächst ein allgemeiner Beitragssatz von 15,5 % sowie ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 % festgelegt, die den für Versicherte geltenden Sonderbeitrag von 0,9 % mit einbeziehen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber am 20. Februar 2009 verabschiedeten Konjunkturpakets II (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilisierung in Deutschland) werden die Arbeitgeber seit 1. Juli 2009 entlastet: Die Beiträge wurden um 0,6 Prozentpunkte auf 14,9 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. auf 14,3 % (ermäßigter Beitragssatz) abgesenkt.

Die Finanzierung der Gesundheitsausgaben muss seit Einführung des Gesundheitsfonds zu 100 % aus Mitteln des Fonds sichergestellt werden. Kann der Fonds die Ausgaben zwei Jahre lang nicht mehr zu mindestens 95 % abdecken, muss der Beitragssatz durch den Gesetzgeber erhöht werden.

Damit wird eine Finanzierungslücke von bis zu 5 % in Kauf genommen, welche durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen geschlossen werden soll.

Wenn Sie schnell und unbürokratisch Informationen zur Sozialversicherung brauchen, können Sie sich jederzeit an Ihren AOK-Firmenkundenberater wenden. Das verstehen wir unter gutem Kundenservice.

 

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Pauschale und Morbi-RSA

Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden Versicherten sowie ergänzende Zuschläge nach Alter, Geschlecht und Krankheit. Dies regelt ein neuer Finanz­ausgleich: der morbiditäts­orientierte Risiko­struktur­ausgleich (Morbi-RSA).

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Pauschale und Morbi-RSA

Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden Versicherten sowie ergänzende Zuschläge nach Alter, Geschlecht und Krankheit. Dies regelt ein neuer Finanzausgleich: der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA).

Bereits 1994 wurde der Risikostrukturausgleich eingeführt, der die finanziellen Folgen unterschiedlicher Versichertenstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem gewissen Grad ausgleicht. Damit soll Chancengleichheit im Wettbewerb sichergestellt werden.

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009 startet der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich. Dessen Ziel ist es, sich möglichst genau am tatsächlichen Gesundheitszustand der Versicherten zu orientieren, zum Beispiel anhand der Krankenhausdiagnosen und Arzneimittelverordnungen.

Krankenkassen erhalten daher für Versicherte mit bestimmten schweren Erkrankungen zusätzlich zu den Pauschalen Zuschläge aus dem Gesundheitsfonds, weil die Behandlung solcher Patienten teurer und aufwendiger ist.

Das Bundesversicherungsamt hat 80 Krankheiten ausgewählt, für die Zuschläge gezahlt werden sollen. Die Liste enthält häufige chronische Leiden wie Herzkrankheiten oder Diabetes, aber auch seltenere Krankheiten. Die Liste reicht von HIV/AIDS bis Zustand nach Amputation der unteren Extremität. Das Bundesversicherungsamt hat auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Versicherter einer der Krankheiten zugeordnet werden muss und wie sich der Zuschlag dann berechnet. Neben den Zuschlägen für diese Krankheiten erhalten die Krankenkassen aus dem Fonds weitere Zuschläge, wenn ein Versicherter eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Diese Zuschläge sind davon abhängig, ob die Krankheit, die zur Erwerbminderung geführt hat, bereits von den 80 Krankheitsbildern erfasst ist.

Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich arbeitet damit zielgenauer als das bisherige Verfahren. Die Erkrankungen der Versicherten bilden die Basis für die Berechnung des Beitragsbedarfs. Daher erhalten die Kassen für kranke Versicherte annähernd die Summen, die sie im Durchschnitt für eine gute und wirtschaftliche Versorgung benötigen. Ergebnis: Der Wettbewerb geht nicht mehr auf Kosten der Kranken.

Sie brauchen eine schnelle und kompetente Lösung für ein sozialversicherungsrechtliches Problem – auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten? Stellen Sie Ihre Frage den AOK-Experten. Innerhalb von 24 Stunden lesen Sie Ihre Antwort im Expertenforum.

 

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Krankenkassen

In den organisatorischen Strukturen der Krankenversicherung gibt es Veränderungen. Der GKV-Spitzenverband hat als Dach­verband aller Kassenarten zum 1. Juli 2008 seine Arbeit aufge­nommen, die bisherigen Spitzen­verbände erhalten seit Januar 2009 eine neue Rechtsform.

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Krankenkassen

In den organisatorischen Strukturen der Krankenversicherung gibt es Veränderungen. Der GKV-Spitzenverband hat als Dachverband aller Kassenarten zum 1. Juli 2008 seine Arbeit aufgenommen.

In dem neuen Spitzenverband sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen vertreten. Er vertritt allein und einheitlich alle Krankenkassen auf Bundesebene und ist zuständig für Rahmenvereinbarungen, die für alle Kassen einheitlich gelten, zum Beispiel Vergütungsvereinbarungen für die stationäre Versorgung sowie für die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung.

Die bisherigen Spitzenverbände arbeiteten bis 31. Dezember 2008 parallel zum Spitzenverband Bund weiter. Sie erhielten ab Januar 2009 eine neue Rechtsform und übernehmen jetzt von den Mitgliedskassen übertragenen Aufgaben.

Seit Jahresbeginn wird der Wettbewerb nicht mehr über den Beitragssatz, sondern vielmehr über Leistung und Service entschieden, und hier hat die AOK die Nase vorn. Die Gesundheitskasse ist wohl bester Partner der Unternehmen, weil sie einfach mehr zu bieten hat, weil sie wie kein anderer die Bedürfnisse der Betriebe kennt, weil sie hilft, durch Betriebliche Gesundheitsförderung Krankenstände und damit Lohnnebenkosten zu senken.

 

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Eventueller Zusatzbeitrag/
eventuelle Prämie

Kommt eine Kasse mit den Zuwei­sungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Erzielt eine Krankenkasse dagegen Überschüsse, kann sie eine Prämie an ihre Mitglieder auszahlen.

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Eventueller Zusatzbeitrag/eventuelle Prämie

Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Dieser Zusatzbeitrag wird entweder prozentual vom Einkommen oder pauschal erhoben. Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag bis zu 8 Euro/Monat, muss diesen jedes Mitglied zahlen. Übersteigt der Zusatzbeitrag diese Grenze, greift eine Härtefallregelung: Danach darf der Zusatzbeitrag 1 % des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds nicht übersteigen. Erheben Krankenkassen ab 2009 Zusatzbeiträge, ist der Arbeitgeber daran nicht beteiligt. Diese werden direkt vom Versicherten an die Krankenkasse gezahlt.

Erzielt eine Krankenkasse dagegen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, kann sie eine Prämie an ihre Mitglieder auszahlen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dürfen Krankenkassen Ausschüttungen nur vornehmen, wenn sie gänzlich entschuldet sind und die erforderlichen Rücklagen zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit gebildet haben.

Erhebt oder erhöht die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags. Gleiches gilt, wenn sie die Höhe einer Prämienauszahlung senkt. Darauf muss die Krankenkasse ihre Versicherten ausdrücklich hinweisen. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung. In dieser Zeit muss das Mitglied den Zusatzbeitrag nicht zahlen.

Weil seit 1. Januar alle gesetzlichen Krankenkassen den einheitlichen Beitragssatz erheben, zahlt es sich deshalb umso mehr aus, auf die Kompetenz und den Service des Marktführers AOK zu bauen. Es zahlt sich aber auch deshalb aus, da die AOK keinen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten erhebt.

 

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