Minijobs
Unter dem Begriff Minijobs werden Beschäftigungen subsumiert, die entweder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts oder wegen der befristen Dauer der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Die differenzierte Beurteilung ist notwendig, weil nur für geringfügig entlohnte Beschäftigungen pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen sind – und zwar allein vom Arbeitgeber.
Von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind jedoch ausgenommen:
- Personen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten),
- Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten,
- behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
- Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, behinderte Menschen in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Personen während einer individuellen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung,
- Personen, die stufenweise wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden oder
- Personen, die wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit geringfügig beschäftigt sind.
Üben Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige beziehen, dagegen einen sogenannten 1-Euro-Job aus, sind sie in allen Zweigen versicherungsfrei. Für die Sozialversicherung werden sie weder als kurzfristige noch als geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen klassifiziert, sondern sind wegen des Fehlens wesentlicher Merkmale – die gezahlte Aufwandsentschädigung stellt kein Arbeitsentgelt dar – keine abhängigen Beschäftigungsverhältnisse.
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