Sozialrecht aktuell - Familienversicherung

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Besonderheiten bei der Familienversicherung

Für Kinder ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und darüber hinaus sein monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

Für diese Prüfung muss auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) abgestellt werden, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners maßgebend ist. Grundsätzlich ist die Familienversicherung also nur dann möglich, wenn dessen Gesamteinkommen im Kalenderjahr 2010 monatlich nicht mehr als 4.162,50 Euro (1/12 von 49.950 Euro) beträgt. Es sei denn, für den Arbeitnehmer bestand am 31. Dezember 2002 eine private Krankenvollversicherung. Dann gilt die besondere JAE-Grenze, sodass sein Gesamteinkommen danach monatlich 3.750 Euro (1/12 von 45.000 Euro) nicht übersteigen darf.

Eine weitere Besonderheit für die Familienversicherung gilt, wenn das Familienmitglied einen Minijob ausübt: Für geringfügig entlohnt beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 400 Euro pro Monat. Für alle anderen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze von 365 Euro, das entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, nicht überschritten wird.

Wichtig: Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der Einkommensgrenze von 400 Euro nicht verlangt. Damit ist die Familienversicherung selbst dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 365 Euro liegt, zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob jedoch die Grenze von 400 Euro nicht übersteigt.

 

(Stand: 01.01.2010)