§ 107 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
VIERTER TEIL - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 107 ArbGG - Vergleich
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
Zugeordnete Dokumente (6)
- Auszubildende - Rechte und Pflichten (Fachbeiträge)
- Auszubildende - Schlichtungsverfahren (Fachbeiträge)
- Berufsausbildung - Rechte und Pflichten (Fachbeiträge)
- Bühnenarbeitsrecht - Allgemeines (Fachbeiträge)
- Schiedsgerichtsverfahren (Fachbeiträge)
- § 111 ArbGG, Änderung von Vorschriften (Rechtsvorschriften)