§ 326 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften → Vierter Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 326 HGB - Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
(1) 1Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. 2Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
(2) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. 2§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist entsprechend anzuwenden. 3Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Zu § 326: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2751) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245).
Zugeordnete Dokumente (8)
- § 8b HGB, Unternehmensregister (Rechtsvorschriften)
- § 9 HGB, Einsichtnahme in das Handelsregister und das Untern... (Rechtsvorschriften)
- § 253 HGB, Zugangs- und Folgebewertung (Rechtsvorschriften)
- § 264 HGB, Pflicht zur Aufstellung; Befreiung (Rechtsvorschriften)
- § 325a HGB, Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften m... (Rechtsvorschriften)
- § 328 HGB, Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegun... (Rechtsvorschriften)
- § 335 HGB, Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächti... (Rechtsvorschriften)
- § 339 HGB, Offenlegung (Rechtsvorschriften)