Zu § 73 SGB IX Tit. 3.7 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX → Zu § 73 SGB IX Tit. 3 - Umfang
Zu § 73 SGB IX Tit. 3.7 RdSchr. 01g - Aufwendungen für die Begleitperson
Die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson werden in entsprechender Anwendung der Abschnitte 3.1 bis 3.6 erstattet. Entsteht der Begleitperson Verdienstausfall infolge der Begleitung, so ist auch dieser als Reisekosten zu erstatten.