§ 65 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung → Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung
§ 65 SGB V - Auswertung der Modellvorhaben
1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
Neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).
Zugeordnete Dokumente (6)
- BSG, 22.06.2010 - B 1 A 1/09 R - Zulässigkeit eines Selbstbe... (Gerichtsentscheidungen)
- BSG, 24.09.2002 - B 3 A 1/02 R - Häusliche Krankenpflege dur... (Gerichtsentscheidungen)
- § 64a SGB V, Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung (Rechtsvorschriften)
- § 64b SGB V, Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker... (Rechtsvorschriften)
- § 64c SGB V, Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN (Rechtsvorschriften)
- § 64d SGB V, Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung (Rechtsvorschriften)