Abschnitt 10 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 10 BBhVVwV - Zu § 10 Beihilfeanspruch (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
10.1 Zu Absatz 1
(unbesetzt)
10.2 Zu Absatz 2
10.2.1 1An die Antragsbefugnis bei Tod der beihilfeberechtigten Person stellt die BBhV keine formalen Anforderungen. 2Im Regelfall ist von der Berechtigung der antragstellenden Person auszugehen. 3Eine Nachprüfung der Berechtigung zur Antragstellung kann grundsätzlich unterbleiben.
10.2.2 Eine andere öffentliche Urkunde im Sinne der Nummer 3 ist zum Beispiel ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB) oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll.