Tit. 7.1 RdSchr. 09f
Gemeinsames Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von Leistungsbeziehern nach dem SGB III
Tit. 7 - Saison-Kurzarbeitergeld ([jetzt] § 101 SGB III)
Tit. 7.1 RdSchr. 09f - Anspruchsvoraussetzungen
(1) Nach [jetzt] § 101 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit vom 1. 12. bis 31. 3. Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes, wenn
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt worden ist.
(2) Ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht u. a. nicht
für Tage der Arbeitsunfähigkeit, wenn
die Erkrankung vor dem Beginn des Saison-Kurzarbeitergeldbezugs bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kurzarbeitergeldbezug des Betriebes eingetreten ist und Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeld) besteht oder
kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht (z. B. bei Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung).