Vorausbescheinigung
Normen
§ 194 SGB VI
§ 74 Abs. 4 SGB VI
Kurzinfo
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Beschäftigten (Antragstellers) die zeitnahen Entgeltdaten mit einer "Gesonderten Meldung" im normalen DEÜV-Verfahren mit dem neuen Meldegrund "57" zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.
Information
Auch die Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkassen, Pflegekassen, Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften etc.) haben über die beitragspflichtigen Einnahmen von Sozialleistungsempfängern bzw. nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen entsprechend eine gesonderte Meldung zu erstatten.
Die Meldung beinhaltet die tatsächlichen Entgelte für bereits abgelaufene Zeiträume bis frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn. Der Rentenversicherungsträger ermittelt aus den für die letzten zwölf Monate (inklusive der Zeit der gesonderten Meldung) gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn ein fiktives Arbeitsentgelt. Ungeachtet der Hochrechnung durch den Rentenversicherungsträger haben der Arbeitgeber und die sonstigen Meldepflichtigen bei Beendigung der Beschäftigung oder dem Ende der Sozialleistung den Arbeitnehmer bzw. Leistungsempfänger abzumelden. Die bereits mit der gesonderten Meldung übermittelten Entgelte werden nicht erneut gemeldet.
Für die Rentenberechnung verbleibt es auch dann bei den fiktiv ermittelten Entgelten, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt hiervon abweicht (§ 74 Abs. 4 SGB VI). Erst bei einem neuen Versicherungsfall fließt das tatsächliche Entgelt in die neue Rentenberechnung ein.