Neue Geringfügigkeits-Richtlinien für Minijobber
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Den Geringfügigkeits-Richtlinien entnehmen Arbeitgeber, wie sie einen 450-Euro-Job oder kurzfristigen Minijob versicherungsrechtlich beurteilen, ihn melden und in welchem Fall sie Pauschalbeiträge zahlen müssen. Die Richtlinien wurden zum 1. Januar 2019 erneut angepasst.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn sie im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage ausgeübt wird und nicht berufsmäßig ist. Diese Zeitgrenzen sollten ab dem 1. Januar 2019 wieder auf die früheren Zeitgrenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen zurückgeführt werden. Die Regierungskoalition hat aber beschlossen, die aktuellen Zeitgrenzen fortzuführen. Somit gelten die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen nun dauerhaft – auch bei kalenderjahrüberschreitenden Tätigkeiten.
Analog der Änderung beim kurzfristigen Minijob gelten die bisherigen Zeitgrenzen auch beim 450-Euro-Job dauerhaft weiter. Allerdings ist in diesen Fällen das Zeitjahr und nicht das Kalenderjahr als Prüfzeitraum maßgebend. Eine Überschreitung der monatlichen 450-Euro-Grenze ist daher bis zu maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres möglich, wenn ein vorübergehendes, unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze, etwa durch eine Krankheitsvertretung, vorliegt. Eine Urlaubsvertretung oder eine im Vorfeld geplante Operation eines Beschäftigten ist dagegen kein unvorhersehbares Ereignis.
Monatsgrenze von 450 Euro gilt uneingeschränkt
Für befristete Minijobs von weniger als einem Monat war bisher vom Arbeitgeber, basierend auf der tatsächlichen Beschäftigungszeit, eine anteilige Verdienstgrenze zu berechnen. Dies ist aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts nicht mehr erforderlich. Die Entgeltgrenze von 450 Euro gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung den gesamten Monat oder nur an einigen Tagen im Monat ausgeübt wird. Diese Regelung betrifft beide Typen eines Minijobs (450-Euro-Job und kurzfristige Beschäftigung).
Bei einem kurzfristigen Minijob muss der Arbeitgeber neben den Zeitgrenzen auch grundsätzlich die Berufsmäßigkeit prüfen. Dies ist aber nur noch notwendig, wenn das Arbeitsentgelt – unabhängig von der Beschäftigungsdauer – den Monatswert von 450 Euro übersteigt. Dies gilt auch für kurzfristige Minijobber, die arbeitsuchend gemeldet sind.
Mehrere aufeinanderfolgende Minijobs im selben Kalendermonat
Folgen mehrere 450-Euro-Jobs aufeinander, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, werden die Entgelte addiert. Überschreitet das Gesamtentgelt die 450-Euro-Grenze, ist die zeitlich später aufgenommene Beschäftigung, die zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze in der Zusammenrechnung führt, nicht mehr als 450-Euro-Job zu bewerten. Dies gilt auch für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat ein weiterer 450-Euro-Job folgen soll, durch den die Entgeltgrenze überschritten wird.
Folgen mehrere kurzfristige Minijobs aufeinander, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, und überschreitet das Arbeitsentgelt insgesamt auch hier die 450-Euro-Grenze, ist für die zeitlich später aufgenommene Beschäftigung Berufsmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt auch für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat ein weiterer befristeter Minijob folgen soll, durch den die Entgeltgrenze überschritten wird.
Die zuvor getroffenen Aussagen gelten auch für Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern.
Die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 finden Sie hier.
Stand: 1.1.2019
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